Neuigkeiten:

Viel Spaß im Forum. :)

Hauptmenü

Neue ebay-Betrugsmasche?

Begonnen von Mephistopheles, Mittwoch, 6 Januar 2010, 00:46:18

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Alley-Oop

Irgendwie gewinnt man hier als Laie den Eindruck dass die Russen mehr oder minder rechtsgetreu gehandelt haben, weil es die eBay-AGBs so schreiben. Die Sache an sich entbehrt nicht einer gewissen Satire  ::)
...At the end of the storm. There's a golden sky. And the sweet, silver song of a lark. Walk on, through the wind, Walk on, through the rain, Though your dreams be tossed and blown. Walk on, Walk on with hope in your heart...And you´ll never walk alone, You´ll never walk alone...Walk on,walk on.....

pizzapasta

Ja, so wie du das als "Rechtswidrigkeit der Wegnahme" ausdrückst, meinte ich das.

Wenn der Raub sich sogar durch "Irrtum" erledigt, scheint ja fast egal zu sein, ob der Kaufvertrag nun gültig oder gar nicht erst zustande gekommen ist. (zumindest fürs Strafrecht) Wer weiß schon, ob die Typen sich nicht einfach nur furchtbar clever fanden, weil sie ebay ausgetrickst haben und dann wirklich der Meinung waren, ihr Recht mit der Aktion durchzusetzen. Denen was anderes nachzuweisen dürfte ja unmöglich sein.  ::)

Mephistopheles

Zitat von: pizzapasta am Mittwoch,  6 Januar 2010, 14:58:13
Zitat von: kuala am Mittwoch,  6 Januar 2010, 14:22:44
Zitat von: Mephistopheles am Mittwoch,  6 Januar 2010, 14:15:42
Lediglich bei der Raub-Problematik gehe ich davon aus, dass ich dafür keinen erfolgreichen Betrug im Vorfeld benötige. Denn auch ein zivilrechtlicher Anspruch auf Übereignung ändert meiner Meinung nach nichts daran, dass die Sache (also hier das Notebook) bis zur Übereignung "fremd" im Sinne des § 249 StGB ist.

Das schon. Es fehlt aber am subjektiven Tatbestand (Absicht, rechtswidriger Zueignung).  ;)


Naja eine Erpressung - wenn auch keine räuberische - und Körperverletzung ist es ja in jedem Fall, oder? Die beiden Punkte werden an sich ja auch schon recht empfindlich bestraft.

Bei der rechtswidrigen Zueignung wisst ihr Juristen besser, wo die Grenze ist. Aber muss nicht der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Rechtsmängeln (die ja hier gerade in Prüfung waren) übereignen? Ein Recht, sich die Sache einfach zu nehmen, steht ja so wörtlich nicht im BGB. Sprich macht nicht die Art und Weise der Zueignung diese dann rechtswidrig?

Damit jemand bestraft werden kann, bedarf es in der Regel (gibt also durchaus auch andere Fälle insbesondere dann, wenn sich der Täter irrt) ausgedrückt vier Voraussetzungen:

  • Man muss "objektiv" gegen den Wortlaut des Strafgesetzes verstoßen.

    Wenn also im Gesetz steht, dass derjenige bestraft wird, der eine fremde Sache wegnimmt, so kann man auch nur bestraft werden, wenn die Sache auch für den Täter fremd ist.

  • Der Täter muss "subjektiv" das, was im Gesetz als verboten beschrieben ist, auch absichtlich gemacht haben, es sei denn, es kann auch fahrlässiges Handeln bestraft werden.

    Wenn ich also jemanden im Dunkeln von hinten schlage und derjenige daraufhin in sich zusammenfällt, weil "er" eine Schaufensterpuppe ist, dann habe ich zwar objektiv eine Sachbeschädigung begangen, habe aber eine solche nie gewollt. Da eine fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar ist, kann ich mich auch nicht wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht haben.
       
  • Man muss rechtswidrig gehandelt haben.

    Rechtswidrigkeit ist fast immer gegeben, es sei denn es liegt Notwehr o.ä. vor.

  • Man muss schuldhaft gehandelt haben.
    Auch die Schuld ist regelmäßig gegeben. Ausnahmen bestehen manchmal bei psychisch Kranken oder bei unter Drogen (einschließlich Alkohol) stehenden Personen.
(Mir ist klar, dass es nicht ganz so einfach ist, wie hier formuliert, aber das soll ja auch keine rechtswissenschaftliche Abhandlung sein, sondern eine einfache laienhafte Erklärung.)

Beim Raub ist es also unter anderem notwendig, dass eine fremde Sache im Spiel ist. Selbst wenn es einen Kaufvertrag gibt, wonach A vom B eine Sache gekauft hat, ist es nicht so, dass damit A sofort Eigentümer wird. (Zumindest ist es in Deutschland so. Ich glaube, bei den Franzosen ist das anders, da wird man automatisch mit dem Kaufvertrag Eigentümer.)  Damit A Eigentümer wird, muss er (einfach gesagt), die Sache vom B erst noch bekommen. Das kann durch persönliche Übergabe geschehen, durch Versenden mit der Post oder indem es der B irgendwohin legt und dem A sagt, wo er die Sache abholen kann.

In dem Fall von dem ebay-Angebot ist es also egal, ob nun ein Kaufvertrag vorliegt oder nicht. Solange der Versteigerer das Notebook dem Ersteigerer/Betrüger nicht übergeben hat, solange ist das Ding für den noch fremd. Nimmt er sich das Notebook mit Gewalt, dann liegt objektiv ein Raub vor.

Kuala weist jetzt aber daraufhin, dass für einen Raub (ebenso wie beim Diebstahl) erforderlich ist, dass der Täter die Absicht haben muss, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen. Dieser Vorsatz entfällt immer dann, wenn der Täter davon ausgeht, dass er ein Recht auf Übereignung der Sache hat.

Glaubt der Täter also, dass ihm das Notebook zusteht, weil er ja Höchstbietender ist, dann würde er den subjektiven Tatbestand des Raubes nicht erfüllen.

Kann mir aber ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass ein Amtsgericht in einem solchen Fall die rechtswidrige Zueignung ablehnen würde.
=> => => ChemnitzCrew <= <= <=

kuala

#33
Zitat von: Mephistopheles am Mittwoch,  6 Januar 2010, 15:54:18
Kann mir aber ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass ein Amtsgericht in einem solchen Fall die rechtswidrige Zueignung ablehnen würde.

Ein Amtsgericht vielleicht nicht, aber die Schwurgerichtskammer des Landgerichts schon.  :buck: