Autor Thema: Mal ein "recht" allgemeiner Hinweis  (Gelesen 7393 mal)

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Offline AlexTine+Emilia 99

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Re: Mal ein "recht" allgemeiner Hinweis
« Antwort #30 am: Donnerstag, 1 Oktober 2009, 18:06:17 »
Weiß nicht, hab mit Kino.to eigentlich gute Erfahrung! District 9, Selbst ist die Braut, Gi Joe gibts mitterweile in Astreiner Quali! Außerdem kann man sich ja auch viele Klassiker reinziehen die meistens in guter Divx-Quali vorhanden sind! Von Flashs lasse ich allerdings die Finger, die sind wirklich nicht so dolle!
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Offline Walter Frosch 99

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Re: Mal ein "recht" allgemeiner Hinweis
« Antwort #31 am: Donnerstag, 1 Oktober 2009, 18:53:15 »
wer schaut sich denn aber auch gern verpixelte filme über kino.to an? hab das 1,2 mal gemacht und bekam jedesmal nen brechreiz ob der bild und tonquali. pfui

weiß ja nicht was Du so anschaust?? Das die neuesten Kinofilme nur abgefilmt sind ist ja klar...aber ältere Sachen und Serien haben astreine Quali. Natürlich nicht mit Blueray vergleichbar, aber an normale TV-Quali kommt es auf alle Fälle ran....
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Re: Mal ein "recht" allgemeiner Hinweis
« Antwort #32 am: Freitag, 2 Oktober 2009, 15:50:49 »
naja, für richtige filmeliebhaber is das nix. schau ich das auf meinem tv siehts kacke aus. wenn ich da nur paar pizelfehler seh hab ich keinen spaß mehr dran. und wie gesagt, vom ton ganz zu schweigen
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Offline Mephistopheles

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Re: Mal ein "recht" allgemeiner Hinweis
« Antwort #33 am: Freitag, 2 Oktober 2009, 15:51:53 »
Deswegen gibt's ja auch DVD's. Dann gibt's auch keinen bösen Briefe von den Abmahnkanzleien.
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Offline MAD

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Re: Mal ein "recht" allgemeiner Hinweis
« Antwort #34 am: Freitag, 2 Oktober 2009, 15:53:23 »
Deswegen gibt's ja auch DVD's. Dann gibt's auch keinen bösen Briefe von den Abmahnkanzleien.
8)
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Re: Mal ein "recht" allgemeiner Hinweis
« Antwort #35 am: Donnerstag, 3 Dezember 2009, 18:52:30 »
Eine gute Nachricht für die Vielfahrer hier im Forum:

Das OLG Oldenburg hat jetzt eine Entscheidung veröffentlicht, in der es (vereinfacht ausgedrückt) die Abstandsmessungen mit dem System VKS mangels einer gesetzlichen Grundlage für verfassungswidrig hält. Zwar gab es schon einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zu einer solchen Messung (ging auch durch die Presse), jedoch hatte sich das Bundesverfassungsgericht nicht zu einer abschließenden Entscheidung durchgerungen, sondern das Verfahren an das Instanzgericht zurückverwiesen, wo dann das Verfahren eingestellt wurde (also weder Freispruch noch Verurteilung).

Jetzt liegt also ein Beschluss eines OLG's vor, in dem ein Freispruch des Amtsgerichtes bestätigt wurde. (Hier geht's zum Volltext.)

Wer also mit dem System VKS gemessen worden sein sollte, hat jetzt noch bessere Karten als zuvor, dass das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingestellt wird. Im Raum Chemnitz wird mit dieser Anlage jedoch nicht gemessen. Im Raum Leipzig geschieht das dagegen schon.

Es wird sicherlich nur eine Frage der Zeit sein, bis es ein Gesetz gibt, welches eine solche Verfahrensweise erlaubt. Aber bis dahin kann der eine oder andere Glück haben.

In der Folge wird zu klären sein, ob der Grundsatz der Entscheidung auch für gewöhnliche "Blitzer" gilt. Diese lösen ja nur dann aus, wenn ein Fahrzeug zu schnell war bzw. bei roter Ampel gefahren ist. Zu diesem Zeitpunkt besteht also schon ein Anfangsverdacht, was bei der VKS nicht der Fall ist, da die ständig filmt. Dennoch gibt es durchaus gute Argumente dafür, dass auch in einem Fall des Blitzers eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorhanden sein muss. Eine Entscheidung eines OLG's gibt es hierzu meines Wissens nach aber noch nicht.
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Offline Mephistopheles

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Re: Mal ein "recht" allgemeiner Hinweis
« Antwort #36 am: Donnerstag, 7 Januar 2010, 15:18:36 »
Ich komme aus aktuellem Anlass noch einmal auf das Eingangsposting zurück, in den vor dem Filesharing gewarnt wurde. Zur Erinnerung:


Seit vergangenem Jahr ist es Inhabern von Urheberrechten einfacher möglich, Provider aufzufordern, ihnen den Anschlussinhaber des Internetanschlusses einer bestimmten IP mitzuteilen. Zwar benötigt man weiterhin ein richterliches Absegnen, allerdings segnet bspw. das Landgericht Köln diese Auskunftsansprüche regelmäßig ab. Das heißt, dass die Rechteinhaber an die Namen und Adressen der Inhaber der Internetanschlüsse kommen können.

Ein weiteres Problem besteht darin, dass viele zwar wissen, dass der Download (bislang) so gut wie nie verfolgt wird sondern nur das Anbieten der Dateien. Allerdings ist meistens gar nicht bewusst, dass man bei manchen Programmen bereits während des eigenen Download einer Datei eben diese Datei für andere Interessenten zum Download von der eigenen Festplatte freigibt. Ein Beispiel dafür ist zum Beispiel das Programm µtorrent. Ich kann wirklich nur eindringlich davor warnen, solche Programme zu nutzen!

Vorsorglich sei noch erwähnt, dass nicht nur Rechteinhaber von Pornofilmen (z.B. Hustler) derzeit dabei sind, Filesharing-Nuter abzumahnen, sondern auch Rechteinhaber gewöhnlicher Filme (z. B. Constantin Film) sowie Musik-Interpreten (Sony).

Wenn ihr erwischt werdet, wird das schnell sehr teuer. So sind mir geltend gemachte Abmahnkosten in Höhe von 450,00 bis 900,00 € bekannt.


Das OLG Köln hat heute eine Entscheidung vom 23.12.2009 veröffentlicht, in der ein Internetanschlussinhaber zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,00 € (!!!) zuzüglich Zinsen verurteilt wurde. Hinzu kommen dann noch die Anwalts- und Gerichtskosten, die weitere Kosten in etwa in Höhe von 2.700,00 € (Gerichtskosten 1. und 2. Instanz und die Anwaltskosten erster und zweiter Instand beider Parteien) Höhe ausmachen dürften.

Hier der Link zur Veröffentlichung.

(Da unter diesem Link immer nur die letzte Pressemitteilung steht, hier mal der Inhalt der Pressemitteilung:

"Pressemitteilung vom 07. Januar 2010

Unerlaubter Musikdownload: Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.12.2009 (Az. 6 U 101/09) hat eine Frau aus Oberbayern 2.380,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen.

Im August 2005 waren vom Internetanschluss der Bayerin, wie spätere Ermittlungen ergaben, insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden, darunter auch viele ältere Titel wie z. B. von der Rockgruppe "The Who". Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu. Nachdem die IP‑Adresse des Internetanschlusses aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Bayerin zugeordnet worden war, ließen die Musikfirmen sie durch ihren Anwalt abmahnen, worauf sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch.

Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr haben noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt.
Der für Urheberrechtsfragen speziell zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat den klagenden Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots jetzt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt. Dabei hat der Senat offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen.

Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat der Senat das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In etwa zwei Wochen wird die Entscheidung im Internet unter www.nrwe.de abrufbar sein.

Hubertus Nolte
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« Letzte Änderung: Donnerstag, 7 Januar 2010, 15:21:18 von Mephistopheles »
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Offline kuala

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Re: Mal ein "recht" allgemeiner Hinweis
« Antwort #37 am: Donnerstag, 7 Januar 2010, 15:26:19 »
Na ist doch positiv (wenn man nicht gerade die Tonträgerhersteller vertritt).  :buck:

Weil man die Frau aus materiellen Gesichtspunkten ne dran gekriegt hat, hat man sie eben in prozessualer Hinsicht an den "Eiern" gepackt. Können wir uns drauf einstellen!  ;)

Offline Bruno Borelli

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Re: Mal ein "recht" allgemeiner Hinweis
« Antwort #38 am: Donnerstag, 7 Januar 2010, 15:48:09 »
Na ist doch positiv (wenn man nicht gerade die Tonträgerhersteller vertritt).  :buck:

Weil man die Frau aus materiellen Gesichtspunkten ne dran gekriegt hat, hat man sie eben in prozessualer Hinsicht an den "Eiern" gepackt. Können wir uns drauf einstellen!  ;)

Naja, für den, der jetzt einfach mal 5000 Eier rumliegen hat, ist das Urteil vielleicht ein Erfolg. Würde es mich betreffen, würde ich mich wohl nicht so drüber freuen wie Du.  ::) :buck:  Vor allem für Musik von "The Who"!  ::) ;D
 
Vielleicht verstehe ich Deinen Post auch nur nicht richtig...
"....weil irgendwann alles mal kaputt geht. Du wirst es auch noch gewahr werden, eines Tages fällt Dir einfach ein Bein ab."

Offline Walter Frosch 99

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Re: Mal ein "recht" allgemeiner Hinweis
« Antwort #39 am: Donnerstag, 7 Januar 2010, 15:55:19 »
also liebe Kinder was lernt ihr daraus....setzt euch lieber in eine Hotel-Lobby oder nutzt tausende von anderen ungesicherten WLAN-Netzwerken zum Filesharing :D
 
Interessant finde ich diesen Teil:
 
"Dabei hat der Senat offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. "
 
Inwieweit bin ich als Laie eigentlich verpflichtet mein WLAN zu verschlüsseln? Und aus welchem Grund (mal von der eigenen Sicherheit abgesehen)? Werksmäßig werden WLAN-Router mit unverschlüsselter Datenübertragung ausgeliefert und wenn ich das WLAN meiner Eltern nicht verschlüsselt hätte, würden die wohl heute noch (unbewusst!) unverschlüsselt surfen und jeder Nachbar könnte sich bedienen und Urheberrechtsverletzugen begehen.
 
Im oben konkreten Fall könnte man ja dann mal pauschal die Nachbarn als mögliche "Täter" angeben, um "etwas vorzutragen"? Mein laienhaftes Rechtsempfinden findet es irgendwie merkwürdig, wenn man Straftaten mit dem Eigentum (in dem Fall der Anschluss) anderer begeht und wenn der Eigentümer den Täter nicht "ermitteln" kann, dann übernimmt dieser stellvertretend die Strafe (ok in dem Fall ja "nur" die Abmahnkosten).
 
Es ist so easy unverschlüsselte Netzwerke zu finden oder zu knacken, dass hier in meinen Augen eine ziemlich große Rechtsunsicherheit bezüglich Beweisbarkeit besteht, und das wird in Zukunft noch schlimmer werden...
 
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Offline kuala

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Re: Mal ein \"recht\" allgemeiner Hinweis
« Antwort #40 am: Donnerstag, 7 Januar 2010, 16:03:19 »
Na ist doch positiv (wenn man nicht gerade die Tonträgerhersteller vertritt).  :buck:

Weil man die Frau aus materiellen Gesichtspunkten ne dran gekriegt hat, hat man sie eben in prozessualer Hinsicht an den "Eiern" gepackt. Können wir uns drauf einstellen!  ;)

Naja, für den, der jetzt einfach mal 5000 Eier rumliegen hat, ist das Urteil vielleicht ein Erfolg. Würde es mich betreffen, würde ich mich wohl nicht so drüber freuen wie Du.  ::) :buck:  Vor allem für Musik von "The Who"!  ::) ;D
 
Vielleicht verstehe ich Deinen Post auch nur nicht richtig...

Klar für die Frau ist es sicher ne positiv. Hat sie aber irgendwie selbst verbockt, wenn sie nicht substantiiert bestreitet. Aber es ist doch offensichtlich, dass sich das OLG vor der Frage drückt, ob der Anschlussinhaber generell für andere einzustehen hat. Ist zwar weiter ne Rechtsunsicherheit, aber viel schlimmer für die Nutzer wäre es doch, wenn das OLG gesagt hätte: "Du bist Anschlussinhaber. Du haftest. Ob jemand anderes den Computer oder das WLan benutzt hat, ist uns wurscht!"

Auf die rein prozessuale Frage kann man sich ja wie gesagt einstellen als Inanspruchgenommener.

Will aber nochmals klarstellen, dass es kein Freibrief gibt, geschützte Musiktitel oä. illegal runterzuladen. Macht man auch nicht!  :nono: :nono: :nono: :buck:

Mitteilungen verbunden: Donnerstag,  7 Januar 2010, 16:09:39
Inwieweit bin ich als Laie eigentlich verpflichtet mein WLAN zu verschlüsseln? Und aus welchem Grund (mal von der eigenen Sicherheit abgesehen)?

Mein laienhaftes Rechtsempfinden findet es irgendwie merkwürdig, wenn man Straftaten mit dem Eigentum (in dem Fall der Anschluss) anderer begeht und wenn der Eigentümer den Täter nicht "ermitteln" kann, dann übernimmt dieser stellvertretend die Strafe (ok in dem Fall ja "nur" die Abmahnkosten).

Genau das ist ja das Problem.  ;) Da gibt es ganz unterschiedliche Rechtsprechung. Und das OLG hat sich eben auch davor gedrückt, dieses Problem zu entscheiden. Es kann natürlich auch nicht sagen, dass überhaupt keine Überwachung zu fordern ist bzw. immer nachgewiesen werden muss, wer konkret, die Dateien runtergeladen hat. Denn das würde eben ein Freibrief für alle Musikpiraten sein und ein schwerer Schlag für die Musikindustrie bedeuten.
« Letzte Änderung: Donnerstag, 7 Januar 2010, 16:09:39 von kuala »

Offline Mephistopheles

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Re: Mal ein "recht" allgemeiner Hinweis
« Antwort #41 am: Donnerstag, 7 Januar 2010, 17:31:41 »

Inwieweit bin ich als Laie eigentlich verpflichtet mein WLAN zu verschlüsseln? Und aus welchem Grund (mal von der eigenen Sicherheit abgesehen)? Werksmäßig werden WLAN-Router mit unverschlüsselter Datenübertragung ausgeliefert und wenn ich das WLAN meiner Eltern nicht verschlüsselt hätte, würden die wohl heute noch (unbewusst!) unverschlüsselt surfen und jeder Nachbar könnte sich bedienen und Urheberrechtsverletzugen begehen.
 

Es gibt mehrere Entscheidungen von Obergerichten, die einem WLAN-Inhaber in die Haftung für Urheberrechtsverletzungen nehmen, wenn er sein Netz nicht gesichert hat. Beispielhaft sei der beigefügte Beschluss des OLG Düsseldorf genannt.

Der Vorteil für die Musikindustrie ist, dass sie sich aussuchen kann, vor welchem Landgericht sie ihr Glück sucht. Das OLG Köln galt bislang auch sehr musikindustriefreundlich, insofern verwundern manche Passagen der Pressemitteilung schon. Ich denke aber nicht, dass es der Dame gelungen wäre, einen Beweis zu erbringen, wer für die Urheberrechtsverletzungen verantwortlich ist. Selbst wenn sie behauptet, es sei ihr Nachbar gewesen, dürfte das schon ein Vortrag ins Blaue hinein sein, der als Tatsachenvortrag regelmäßig unzulässig ist. Keinesfalls ist aber zu erwarten, dass der Beweis auch gelingt, es sei denn, der Nachbar gibt den Verstoß als Zeuge zu. Das wäre in dem Fall, in dem er mittellos ist, gar nicht mal so unmöglich. Könnte mir aber vorstellen, dass man dann auf den Dreh kommen würde, beide (also den Anschlussinhaber und den Urheberrechtsverletzer) als Gesamtschuldner ins Boot zu holen.

Fakt ist, dass man einfach höllisch aufpassen sollte, bei dem, was man tut.
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Re: Mal ein "recht" allgemeiner Hinweis
« Antwort #42 am: Donnerstag, 7 Januar 2010, 21:33:45 »
Eine gute Nachricht für die Vielfahrer hier im Forum:

Das OLG Oldenburg hat jetzt eine Entscheidung veröffentlicht, in der es (vereinfacht ausgedrückt) die Abstandsmessungen mit dem System VKS mangels einer gesetzlichen Grundlage für verfassungswidrig hält. Zwar gab es schon einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zu einer solchen Messung (ging auch durch die Presse), jedoch hatte sich das Bundesverfassungsgericht nicht zu einer abschließenden Entscheidung durchgerungen, sondern das Verfahren an das Instanzgericht zurückverwiesen, wo dann das Verfahren eingestellt wurde (also weder Freispruch noch Verurteilung).

Jetzt liegt also ein Beschluss eines OLG's vor, in dem ein Freispruch des Amtsgerichtes bestätigt wurde. (Hier geht's zum Volltext.)

Wer also mit dem System VKS gemessen worden sein sollte, hat jetzt noch bessere Karten als zuvor, dass das gegen ihn eingeleitete Verfahren eingestellt wird. Im Raum Chemnitz wird mit dieser Anlage jedoch nicht gemessen. Im Raum Leipzig geschieht das dagegen schon.

Es wird sicherlich nur eine Frage der Zeit sein, bis es ein Gesetz gibt, welches eine solche Verfahrensweise erlaubt. Aber bis dahin kann der eine oder andere Glück haben.

In der Folge wird zu klären sein, ob der Grundsatz der Entscheidung auch für gewöhnliche "Blitzer" gilt. Diese lösen ja nur dann aus, wenn ein Fahrzeug zu schnell war bzw. bei roter Ampel gefahren ist. Zu diesem Zeitpunkt besteht also schon ein Anfangsverdacht, was bei der VKS nicht der Fall ist, da die ständig filmt. Dennoch gibt es durchaus gute Argumente dafür, dass auch in einem Fall des Blitzers eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vorhanden sein muss. Eine Entscheidung eines OLG's gibt es hierzu meines Wissens nach aber noch nicht.

Hab das gerade erst gelesen.

Also lieber Mephi, du bist zwar Anwalt und damit Interessenvertreter, aber du solltest schon dazuschreiben, dass es einen früheren Beschluss des OLG Bamberg gibt, in dem dieses genau die gegenteilige Auffassung vertritt. ;)

Ist mir schon klar, dass es hierzu sehr unterschiedliche Auffassungen gibt und das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss im August die Büchse der Pandora geöffnet hat (z.B. vertritt ja das AG Eilenburg die sehr sehr krude Auffassung, dass sogar normale Blitzerfotos keine Ermächtigungsgrundlage hätten..... ::) :-X ).

Letztlich wird es wohl darauf hinauslaufen, dass die verschiedenen Abstandsmessverfahren unterschiedlich bewertet werden (und Ende dieses Jahres wird wohl jedes Bundesland ein ordentliches Gesetz verabschiedet haben). Also, Mephi mach den Rasern hier mal nicht zuviel Hoffnung ;) :buck: .

Offline Mephistopheles

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Re: Mal ein "recht" allgemeiner Hinweis
« Antwort #43 am: Donnerstag, 7 Januar 2010, 23:19:13 »

Hab das gerade erst gelesen.

Also lieber Mephi, du bist zwar Anwalt und damit Interessenvertreter, aber du solltest schon dazuschreiben, dass es einen früheren Beschluss des OLG Bamberg gibt, in dem dieses genau die gegenteilige Auffassung vertritt. ;)


Ja, und es sollen tatsächlich schon Leute verurteilt worden sein, weil sie geblitzt worden sind!  :o

 ;)


Ist mir schon klar, dass es hierzu sehr unterschiedliche Auffassungen gibt und das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss im August die Büchse der Pandora geöffnet hat (z.B. vertritt ja das AG Eilenburg die sehr sehr krude Auffassung, dass sogar normale Blitzerfotos keine Ermächtigungsgrundlage hätten..... ::) :-X ).


Komisch, aber diese Auffassung vertrete ich auch.  ;D Im Übrigen gibt es nicht nur die Entscheidung des AG Eilenburg, sondern zwischenzeitlich hat in Sachsen auch das AG Grimma (zur eso 1.0 und eso 3.0) diese Auffassung geteilt. Das AG Meißen hat bei Videoaufzeichnungen mit der Leivtec XV22 (!) ebenfalls schon Betroffene freigesprochen.

Auch in anderen Bundesländern gibt es inzwischen Gerichte, die den Mut haben, solche Ordnungswidrigkeiten zur Einstellung zu bringen bzw. die Betroffenen freizusprechen (z.B. AG Lünen).


Letztlich wird es wohl darauf hinauslaufen, dass die verschiedenen Abstandsmessverfahren unterschiedlich bewertet werden (und Ende dieses Jahres wird wohl jedes Bundesland ein ordentliches Gesetz verabschiedet haben).

Das sollen die verdammt nochmal auch machen, wenn sie Ordnungswidrigkeiten dergestalt verfolgen wollen!!

Fakt ist, dass das Bundesverfassungsgericht schon vor Jahren erklärt hat, dass es ein Grundrecht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung gibt. Der Staat hat mich also nicht einfach aufzunehmen. Will er in dieses Recht eingreifen, dann soll er in einem Gesetz darlegen, in welcher Art in in welchen Grenzen in dieses Grundrecht eingegriffen werden kann.

Aber es kann doch nicht sein, dass man einfach sagt: Der Zweck heiligt die Mittel und so ein Foto tut niemanden weh. Darum geht es nun einmal nicht. Sondern es geht darum, dass unsere Grundrechte wohl das Heiligste ist, was wir in diesem Land haben. Wenn man es dann aber nicht hinbekommt, so ein behämmertes Gesetz zu erlassen, in denen festgelegt wird, dass im Rahmen von Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen Lichtbild- und Videoaufzeichnungen angefertigt werden dürfen, dann hat man derartige Methoden halt zu unterlassen. Ganz einfach.


Dass nun teilweise Gerichte in § 100 h StPO eine ausreichende Rechtsgrundlage sehen wollen (im übrigen auch das AG Meißen im Hinblick auf Geschwindigkeitsblitzer), ist meiner Meinung nach der verzweifelte Versuch, irgendwie Recht und Ordnung zu bewahren. Es ist aber halt nicht die Aufgabe der Gerichte, die Fehler der Gesetzgebung zu korrigieren.

Dass der § 100 h StPO aber keine Rechtsgrundlage sein kann, zeigt doch schon die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, die ich weiter oben zitiert habe. Denn das Bundesverfassungsgericht hat sich im Hinblick auf die Frage einer Rechtsgrundlage gerade nicht darauf beschränkt, festzustellen, dass nur Videoaufzeichnungen einer Rechtsgrundlage bedürfen. Man will doch aber dem BVerfG nicht ernsthaft unterstellen, dass es in seiner Entscheidung den § 100 h StPO übersehen hätte, oder?!

Solange es also kein Gesetz gibt, dass derartige (zugegeben äußerst geringe) Einschnitte in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gestatten, solange werde ich auch zukünftig mit bestem Gewissen für Einstellungen derartiger Bußgeldverfahren eintreten.
« Letzte Änderung: Donnerstag, 7 Januar 2010, 23:21:14 von Mephistopheles »
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Re: Mal ein "recht" allgemeiner Hinweis
« Antwort #44 am: Mittwoch, 13 Januar 2010, 10:29:11 »
auch recht interessant ::)
 
http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,671556,00.html
 
PC Hersteller müssen nun also eine Pauschale von knapp 14 EUR pro verkauften PC an die Verwertungsgesellschaften zahlen um damit Urheberrechtsverletzungen abzugelten. Da diese Mehrkosten mit Sicherheit an den Verbraucher durchgereicht werden, zahlt also zukünftig jeder für eine Leistung die eine Straftat darstellt und ich diese Leistung gar nicht nutzen darf. Oder sehe ich die Sache in den Augen der Juristen hier falsch? Wenn ich dafür bezahle, will ich das ja auch "nutzen".... ::)
 
 
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