Hab das gerade erst gelesen.
Also lieber Mephi, du bist zwar Anwalt und damit Interessenvertreter, aber du solltest schon dazuschreiben, dass es einen früheren Beschluss des OLG Bamberg gibt, in dem dieses genau die gegenteilige Auffassung vertritt.
Ja, und es sollen tatsächlich schon Leute verurteilt worden sein, weil sie geblitzt worden sind!
Ist mir schon klar, dass es hierzu sehr unterschiedliche Auffassungen gibt und das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss im August die Büchse der Pandora geöffnet hat (z.B. vertritt ja das AG Eilenburg die sehr sehr krude Auffassung, dass sogar normale Blitzerfotos keine Ermächtigungsgrundlage hätten.....
).
Komisch, aber diese Auffassung vertrete ich auch.

Im Übrigen gibt es nicht nur die Entscheidung des AG Eilenburg, sondern zwischenzeitlich hat in Sachsen auch das AG Grimma (zur eso 1.0 und eso 3.0) diese Auffassung geteilt. Das AG Meißen hat bei Videoaufzeichnungen mit der Leivtec XV22 (!) ebenfalls schon Betroffene freigesprochen.
Auch in anderen Bundesländern gibt es inzwischen Gerichte, die den Mut haben, solche Ordnungswidrigkeiten zur Einstellung zu bringen bzw. die Betroffenen freizusprechen (z.B. AG Lünen).
Letztlich wird es wohl darauf hinauslaufen, dass die verschiedenen Abstandsmessverfahren unterschiedlich bewertet werden (und Ende dieses Jahres wird wohl jedes Bundesland ein ordentliches Gesetz verabschiedet haben).
Das sollen die verdammt nochmal auch machen, wenn sie Ordnungswidrigkeiten dergestalt verfolgen wollen!!
Fakt ist, dass das Bundesverfassungsgericht schon vor Jahren erklärt hat, dass es ein Grundrecht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung gibt. Der Staat hat mich also nicht einfach aufzunehmen. Will er in dieses Recht eingreifen, dann soll er in einem Gesetz darlegen, in welcher Art in in welchen Grenzen in dieses Grundrecht eingegriffen werden kann.
Aber es kann doch nicht sein, dass man einfach sagt: Der Zweck heiligt die Mittel und so ein Foto tut niemanden weh. Darum geht es nun einmal nicht. Sondern es geht darum, dass unsere Grundrechte wohl das Heiligste ist, was wir in diesem Land haben. Wenn man es dann aber nicht hinbekommt, so ein behämmertes Gesetz zu erlassen, in denen festgelegt wird, dass im Rahmen von Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen Lichtbild- und Videoaufzeichnungen angefertigt werden dürfen, dann hat man derartige Methoden halt zu unterlassen. Ganz einfach.
Dass nun teilweise Gerichte in
§ 100 h StPO eine ausreichende Rechtsgrundlage sehen wollen (im übrigen auch das AG Meißen im Hinblick auf Geschwindigkeitsblitzer), ist meiner Meinung nach der verzweifelte Versuch, irgendwie Recht und Ordnung zu bewahren. Es ist aber halt nicht die Aufgabe der Gerichte, die Fehler der Gesetzgebung zu korrigieren.
Dass der § 100 h StPO aber keine Rechtsgrundlage sein kann, zeigt doch schon die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, die ich weiter oben zitiert habe. Denn das Bundesverfassungsgericht hat sich im Hinblick auf die Frage einer Rechtsgrundlage gerade nicht darauf beschränkt, festzustellen, dass nur Videoaufzeichnungen einer Rechtsgrundlage bedürfen. Man will doch aber dem BVerfG nicht ernsthaft unterstellen, dass es in seiner Entscheidung den § 100 h StPO übersehen hätte, oder?!
Solange es also kein Gesetz gibt, dass derartige (zugegeben äußerst geringe) Einschnitte in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gestatten, solange werde ich auch zukünftig mit bestem Gewissen für Einstellungen derartiger Bußgeldverfahren eintreten.